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Luther, Martin
geb. am 10. November 1483 in Eisleben, gest. am 18. Februar 1546 in Eisleben, Deutschland; Professor der Theologie in Wittenberg.
Der mit dem Familiennamen „Luder“ geborene Martin Luther trat nach Schulzeiten in Mansfeld, Eisenach und Magdeburg und einem erfolgreich absolvierten artistischen Grundstudium 1505 in den Augustinereremitenorden ein (Profess 1506, Übernahme einer Theologieprofessur in Wittenberg und Promotion zum Doktor der Theologie 1512). Im Zuge seiner exegetischen Arbeiten am Alten und Neuen Testament erarbeitete sich Luther auf der Basis einer strengen Bußtheologie ein Verständnis der Rechtfertigung vor Gott durch den Glauben allein, das ihn zusehends in einen unversöhnlichen Gegensatz zur „Werkgerechtigkeit“ der Papstkirche brachte. Mit Hilfe buß- und rechtfertigungstheologischer Überzeugungen kritisierte Luther das Ablasswesen. Im Gefolge der für ihn völlig unerwarteten publizistischen Reaktionen auf seine Ablasskritik radikalisierte sich sein theologischer Standpunkt zusehends. Er wurde von der Kirche Roms verurteilt und entwickelte bald eine Reformkonzeption, die maßgeblich auf der religiös motivierten Aktivierung der Laien basierte und Themenfelder wie die Sakramentenlehre sukzessive und vollständig umbildete. Innerhalb der seit Herbst 1519 entstehenden reformatorischen Bewegung war Luther der mit Abstand einflussreichste Theologe. Seit 1520 arbeitete er konsequent auf eine durch die weltlichen Obrigkeiten durchzuführende Reformation hin. Die Schriften, mit denen er die Reformation vorantrieb und begleitete, erreichten eine für seine Zeit außerordentliche Verbreitung. Seit 1521/22 führte er heftige Auseinandersetzungen mit Gegnern innerhalb des eigenen Lagers. Seine kritischen Bezugnahmen auf die Täufer, um die es hier vornehmlich gehen soll, sind Teil der innerreformatorischen Kontroversen.
Luthers Auseinandersetzung mit den →Täufern unterlag einer beträchtlichen historischen Dynamik. Sie stand einerseits im Zusammenhang der theologischen Frage nach einer Legitimität der Kindertaufe angesichts der biblisch vorgegebenen, insofern unveräußerlichen Verbindung von Glaube und Taufe (Mk 16,16) bzw. Glaube und Heil (Rö. 1,17; Joh 3,16 ff; vgl. WA 17/2, 79,1 ff) und vollzog sich andererseits im Horizont der Erfahrung mit innerreformatorischen Gegnern, die in den Verdacht politischen Aufruhrs geraten waren bzw. der Bekenntnistaufe Glaubensmündiger eine symbolische Bedeutung beim Aufbau einer Gemeinschaft wahrhaft Glaubender und bei der Mobilisierung zum endzeitlichen Kampf gegen die widergöttlichen Kräfte zuerkannten. Luthers Kenntnisse täuferischer Theologien und seine Einsicht in die Dynamik täuferischer Gruppenbildungen waren sehr eingeschränkt; seine Wahrnehmung war wesentlich durch die Konflikte mit den früheren Parteigängern Andreas →Karlstadt und Thomas →Müntzer geprägt. Die Schärfe der Ablehnung der „Wiedertäufer“ (anabaptistae bzw. catabaptistae [eigentlich Untertaucher], WABr 4, 372,12) entsprach aufs Ganze gesehen der der „Zwinglianer“, „Sakramentierer“ und „Schwärmer“, wobei die Anwendung dieser Epitheta auch auf die Täufer im engeren Sinne nachweisbar ist. Wegen ihrer religiös-theologischen Devianz war die Ausweisung der entsprechenden Personen aus lutherischen Territorien und Städten üblich. Im Falle eines angeblich begründeten Verdachts des politischen Aufruhrs kam die Anwendung der Todesstrafe in Betracht (→Taufe). Im Zusammenhang mit historischen Erfahrungen im Umkreis des so genannten Münsteraner Täuferreichs (→Münster) verstärkte sich auch Luthers Tendenz, „Wiedertäuferei“ notorisch mit Aufruhr zu assoziieren. Gleichwohl blieb die Zahl täuferischer Martyrien (→Martyrium) in lutherischen Städten und Territorien deutlich hinter den Hinrichtungen in katholischen Herrschaftsgebieten zurück.
Luthers erster Kontakt mit einer Bestreitung der Kinder- bzw. Säuglingstaufe, die er in seinem Taufsermon vom Herbst 1519 (WA 2, 727–737) unhinterfragt beibehalten, freilich theologisch nur unzureichend begründet hatte, scheint sich auf nicht mehr identifizierbare Stimmen aus dem eigenen Lager zu beziehen, denn in seiner Schrift De captivitate Babylonica (Okt. 1520) setzte er sich mit dem Einwand gegen seine auf der Korrelation von göttlicher Verheißung (promissio) und menschlichem Glauben (fides) basierende frühe Tauftheologie auseinander, dass unter Voraussetzung der Dominanz des Glaubens die Kinder nicht getauft werden dürften, da sie die göttliche Verheißung nicht verstehen und deshalb auch keinen Taufglauben haben könnten (WA 6, 538,4 f). Luther wies diesen Einwand unter Verweis auf den „fremden Glauben“ (fides aliena) der Kirche bzw. der Paten, die Macht des Wortes Gottes und die wirklichkeitsverändernde Kraft der Sakramente des Neuen Bundes zurück (WA 6, 538,6–18). Im Januar 1522 wurde Luther dann auf der Wartburg durch Briefe Philipp →Melanchthons und Nicolaus von Amsdorffs damit konfrontiert, dass es unter Zwickauer Laien (→Zwickauer Propheten) zur Kritik an der fides aliena und der Praxis der Kindertaufe gekommen sei (WABr 2, Nr. 449 f; MBW.T 1 Nr. 205). Melanchthon, der sich durch die Argumentation der sich auf Luther berufenden sogenannten Zwickauer Propheten („Prophetae Cignaei“, WABr 2, 423,61; erstmals am 13. 1. 1522 von Luther verwendet) beeindruckt gezeigt hatte, legte Luther brieflich dar, dass Gott in den Kindern Glauben zu stiften und zu erhalten vermöge, ohne dass dieser irgendwie erkennbar sein müsse, dass die Taufe in Analogie zu der an Neugeborenen vollzogenen Beschneidung des alten Bundes zu verstehen (MBW.T 1, 439,107 ff; WABr 2, 546,26 f) sei und dass man dem breiten, nach Luthers Überzeugung auch von den Ketzern niemals in Frage gestellten kirchlichen Konsens in Bezug auf die Kindertaufe vertrauen könne und solle (MBW.T 1, 438,88 f; WATr 1, 306, 5 ff).
Für diejenigen, die sich im Zuge der mit der „Wittenberger Bewegung“ einsetzenden Trennungsprozesse der frühreformatorischen Bewegung zu Luther hielten, blieb das Bekenntnis zur Kinder- bzw. Säuglingstaufe ein irreversibler Bestandteil der Rechtgläubigkeit. Als Luther während einer Predigtreise, die ihn im Frühjahr 1522 durch verschiedene kursächsische Städte führte, Zwickau besuchte (29./30.4.-2.5.1522; WA 10/3, 103–112), gelangte er zu der Überzeugung, dass die sich auf Mk 16,16 gründende Bestreitung der Kindertaufe in der Stadt am Rande des Erzgebirges auf das dortige Wirken Thomas →Müntzers (WABr 2, 546,5 „Thomę“ bezeichnet – gegen WABr 2, 547 Anm. 1 – Müntzer) zurückzuführen sei. Dadurch dass Luther auch später bei unterschiedlichen Täufergruppen Nachwirkungen der von ihm radikal bekämpften Vorstellungen Müntzers feststellen zu können meinte (vgl. z. B. WABr 7, 111,8 f; WABr 4, 372,7; WA 30/2, 213,18 ff; MBW.T 7, 151,7 f), trug er zur Kriminalisierung der Täufer im konfessionellen Luthertum wesentlich bei und leistete einer Jahrhunderte langen Diffamierung und Verfolgung derselben Vorschub. Die waldensisch-taboritisch-brüderisch-„pikardischen“ Wurzeln der Kritik an der Kindertaufe, die in Zwickau vital waren, blieben Luther verborgen – vielleicht auch deshalb, weil er den „bruder[n] Waldenses“ (WA17/2, 81,8) die von ihm scharf zurückgewiesene Auffassung zuschrieb, sie forderten den eigenen Glauben bei der Taufe, sprächen den Kindern diesen aber ab und tauften sie gleichwohl wider bessere Einsicht doch (WA 17/2, 81,8 ff [Fastenpostille, Frühjahr 1525]).
In Bezug auf die Kritik an der Kindertaufe bei den sächsischen Radikalen dürften vorreformatorische häretische Traditionen wirksam geworden sein. Außerdem tendierten sie eher zu einer Bekenntnistaufe im entscheidungs- und erinnerungsfähigen Alter, d. h. mit ca. sechs Jahren, legten aber in Bezug auf die rituelle Transformation der traditionellen Taufpraxis größte Zurückhaltung an den Tag. Die für das schweizerische Täufertum charakteristisch werdende ekklesiale Separation vermittels des Taufritus trat erst vergleichsweise spät in Luthers Horizont. Von den wohl seit Herbst 1524 bestehenden Verbindungen zwischen den sächsischen Radikalen und dem Züricher Täuferkreis um Konrad →Grebel und Felix →Mantz wusste Luther wohl nicht. Ob Luthers z. T. an →Erasmus von Rotterdam erinnernde bundestheologische, den Glaubenden in einen im Taufritus konstituierten Verpflichtungszusammenhang mit Gott stellende Konzeption von 1519 auch eine Quelle des Taufverständnisses des Grebelkreises gewesen sein könnte, ist nicht auszuschließen, aber auch nicht stringent zu erweisen.
In den späten 1520er Jahren verdichteten sich Luthers Kenntnisse einzelner Täufer. Im März 1527 warnte er vor Balthasar →Hubmaiers Bestreitung der Kindertaufe, die er für ähnlich verwerflich hielt wie die Abendmahlsauffassungen Ulrich →Zwinglis und Johannes Oekolampads (WABr 4, 177,12–17). Gegen Ende des Jahres sprach er selbst erstmals explizit von „anabaptistae“ (WABr 4, 303,10; 310,10) und nahm Meldungen von täuferischen Aktivitäten in Schlesien, Thüringen und Franken alarmiert zur Kenntnis (WABr 4, 310,9 ff; 313,2; 313,4 f. Von Ludwig →Hätzers und Hans →Dencks Übersetzung der alttestamentlichen Propheten, die im Frühjahr 1527 in Worms erschienen war, hatte Luther frühzeitig Kenntnis (WABr 4, 197,10; 198,6–8). Spätere Negativurteile (WA 30/2, 640,28–32; vgl. WADB 11/2, S. CXIIIff) richteten sich zwar gegen den „Rottengeist“ der Übersetzer und nahmen an der Beteiligung von Juden Anstoß, stellten aber eine spezifische Verbindung zu täuferischen Lehr- und Lebensformen nicht her. Luthers Verhältnis zu Melchior →Hoffman, einer Schlüsselfigur des norddeutsch-niederländischen apokalyptischen Täufertums, unterlag einem gewissen historischen Wandel. Im Sommer 1525 hatten er und Johannes Bugenhagen auf Bitten des seit 1523 als Laienprediger in Livland tätigen, nun nach Wittenberg gereisten Kürschners hin Sendschreiben an die Christen in Livland gerichtet, in denen sie vor Aufruhr und Spaltungen warnten und zur Eintracht mahnten. Diese Texte waren zusammen mit einem apokalyptisch geprägten Sendschreiben Hoffmans in Wittenberg gedruckt worden (WA 18, 417–430) und ließen sich im Sinne einer gewissen Gemeinschaftlichkeit prominenter Führer der deutschen Reformation mit Hoffman deuten. Spezifische Aussagen zu seiner Person und Lehre enthielten sie allerdings nicht. Als Hoffman in einer späteren Stellung als Prediger in Kiel wegen seiner apokalyptischen Agitation Schwierigkeiten bekam, rückte Luther in einer Reihe von Briefen von ihm ab. Er monierte dessen mangelnde Berufung und kraus-mirakelhaft apokalyptisch-aufrührerischen oder nutzlosen Spekulationen einer akuten Naherwartung (WABr 4, 202,7 ff; 383,33 ff; 412,22 ff; 453,12 ff; 504,11 ff; WABr 5, 343,8 ff) und wusste sich mit dem Kampf seines Freundes Amsdorff gegen diesen falschen Propheten einig (WABr 4, 311,2 ff; 610,1 ff), nahm diesen allerdings nicht als Propagandisten einer devianten Tauflehre wahr.
Die Grenzen zwischen „Zwinglianern“, „Schwärmern“, „Sakramentierern“ und „Wiedertäufern“ waren für Luther fließend. Dies war wohl auch eine Folge dessen, dass die täuferischen Theologen in der seit 1524/25 geführten innerreformatorischen Kontroverse über das Abendmahl in inhaltlicher Hinsicht durchweg auf Seiten Andreas →Karlstadts und der oberdeutsch-schweizerischen Gegner Luthers standen. Im frühen gewaltsamen Tod Müntzers, Hätzers, Hans →Huts, Hubmaiers und Zwinglis sah Luther 1532 ein Gottesgericht über ihre falsche Lehre (WABr 6, 400,14–16). [21.12.1532 an den Rat von Münster]; ähnlich, unter dem Gesichtspunkt „Tod wegen Sektengründung“, WATr 1, Nr. 100, 38,10–18, wo als weitere Person Denck genannt ist [November 1531]). Um eine differenzierte personelle und historisch-theologische Kenntnis des Täufertums hat sich Luther im Unterschied zu anderen Reformatoren in keiner Phase seines Lebens bemüht. Im Spiegel einiger seiner Predigten (vgl. etwa WA 41, 459,8; 570,1 ff; 621,29 f), seiner Korrespondenz (vgl. WABr 7, 111,6 f; WABr 7, 84,5 ff; vgl. WABr 17, 20; 690) und seiner Tischreden (WATr 6, 519 [Reg.]) sah Luther die Täufer als Zerstörer der Taufe und der Heilsgewissheit des Rechtfertigungsglaubens an (WATr 1, 138,19; WATr 2, 324,22 f; WATr 5, 447,28 ff; WATr 1, 8,5 f; WATr 2, 279,10 ff), und nach den Ereignissen um das Münsteraner „Täuferreich“ (→Münster) galten sie ihm als Manifestation des Teufels, vor der zu warnen seine heiligste Pflicht sei (vgl. WA 50, 346 f), deren Bedrohlichkeit freilich nicht über die der anderen gottfeindlichen Mächte wie Papisten, Türken, Juden und Schwärmer hinausging.
In publizistischer Hinsicht hat Luther dem Kampf gegen die Täufer weitaus weniger Aufmerksamkeit geschenkt als andere reformatorische Schriftsteller: 1528 veröffentlichte er einen Brief Von der Wiedertaufe an zwei Pfarrherrn (WA 26, 144–174), 1535 eine Vorrede zu einer Neuen Zeitung von den Wiedertäufern (WA 38, 347–350), 1536 seines und seiner Kollegen Bugenhagen, Caspar Cruciger und Melanchthon Gutachten für Philipp von Hessen (Daß weltliche Oberkeit den Wiedertäufern mit leiblicher Straf zu wehren schuldig sei, WA 50, 8–15; vgl. WABr 7, 416–418). 1530 und 1544 steuerte er Vorreden zu einschlägigen antitäuferischen Schriften des Justus Menius (WA 30/2, 211–214; WA 50, 346) bei. Hatte Luthers ausführlichste frühe Äußerung von 1528 in Anknüpfung an vorangehende Predigten (WA 20, 385–389) die auch für die Kinder geltende Voraussetzungslosigkeit des von Gott gewirkten Glaubens bei der Taufe betont, Jesu Kindersegnung als Argument zugunsten der Kindertaufe herausgestellt, das ‚apostolische' Vagantentum der Haus, Hof und Familie verlassenden Täufer (vgl. WA 30/1, 210,35 ff) als Ausdruck ihrer aufrührerischen Gesinnung scharf gebrandmarkt, schließlich das Alter und die Kontinuität der kirchlichen Praxis der Kindertaufe gegen den täuferischen Traditionsbruch angeführt, mithin an der Grundsätzlichkeit seines Widerspruchs gegen das teuflische „geschmeis“ (WA 26, 145,11) ihrer subversiven Lehren keinerlei Zweifel gelassen, so war er doch eindeutig dagegen eingetreten, „das man solche elende leute so iemerlich ermordet, verbrennet und grewlich umbringt […] so ferne sie allein ym glauben yrren und nicht auch daneben auffrhurisch odder sonst der öberkeit widderstreben“ (WA 26, 145,22–146,4). Dem seit Januar 1528 geltenden kurfürstlich-sächsischen Mandat zur Todesstrafe auf Wiedertaufe (WABr 5, 44 Anm. 2; MBW.T 5, 40 Anm. Q1) bzw. dem seit April 1529 geltenden Täufermandat des Speyrer Reichstages stand Luther also – ähnlich wie Johannes →Brenz (WABr 4, 498 f) – zunächst kritisch gegenüber. Doch galten Luther neben den offenkundig aufrührerischen Lehren bald auch andere „wiedertäuferische“ Theologoumena wie die Bestreitung einer göttlichen Natur Christi oder die Leugnung seines stellvertretenden Sühnetodes (WA 30/1, 208,11–29) als so gravierende öffentliche Blasphemie, dass sie von der weltlichen Obrigkeit zu bestrafen seien – entweder durch Austreibung (WA 30/1, 208,34 f) oder durch Todesstrafe (WA 30/1, 209,4 f). Zu Beginn des Jahres 1531 schloss sich Luther der von Melanchthon gegenüber dem sächsischen Kurfürsten Johann abgegebenen Empfehlung an, die Täufer prinzipiell mit der Todesstrafe zu bedrohen, da sie entweder „offentlich auffrurisch artikel“ (MBW.T 5, 41,22 f) wie die Lehren verträten: es sei unvereinbar, Christ zu sein und ein obrigkeitliches Amt innezuhaben; Christen seien zu Gütergemeinschaft verpflichtet und dürften keine Eide leisten, keine Zinsen erheben usw., oder weil sie „auffrur contra ecclesiasticum ordinem“ (S. 41,39 f) verursachten, indem sie „das offentlich ministerium verbi verdammen und die leuth davon zihen, und doch selb auch kein kirchen haben“ (S. 41,34–36). Der hier vorgenommenen Ausweitung des todeswürdigen Aufruhrdeliktes auf das Verhältnis zum kirchlichen Amt stimmte Luther zu: „Wiewol es crudele anzusehen, das man sie [sc. die Täufer] mit dem swert strafft, so ist doch crudelius, das sie ministerium verbi damnirn und khein gewisse lahr treiben und rechte lahr untertrucken und dazu regna mundi zerstören wöllen.“ (S. 43,94–96; vgl. WABr 6, 323). Damit war in Anknüpfung an das Mandat Johann von Sachsens vom Januar 1528 und lange vor dem Münsteraner Szenario in Luthers Heimatterritorium die rechtliche Handhabe gegeben, jede Form „wiedertäuferischen“ Lehrens und Lebens zu verfolgen und gegebenenfalls auszurotten.
Auf die reformatorische Entwicklung in Münster hatte Luther im Dezember 1532 dadurch Einfluss zu nehmen versucht, dass er den Rat und den maßgeblichen Prediger der Stadt, Bernhard →Rothmann, der von schweizerisch-oberdeutschen Auffassungen geprägt war und im Sommer 1533 dann unter den Einfluss der niederländischen Täufer geraten und schließlich zum theologischen Ratgeber der charismatischen Führer des Täuferreichs, Jan Matthis und Jan von Leyden, avancieren sollte, davor warnte, „der Zwingler und Schwärmer Lehre von Sacrament“ (WABr 6, 400,13 f) anzunehmen (WABr, Nr. 1983 f). Seine lange vor den radikalen Entwicklungen geäußerte Überzeugung, dass die, „welche vom reinen Wort sind abgefallen und Zwinglisch, Münzerisch oder wiedertäuferisch worden, die sein auch aufrührerisch worden“ (WABr 6, 400,25–27), konnte er durch den weiteren Gang der Ereignisse bestätigt sehen. So hat sich Luther auch weniger zu Münster geäußert als andere; das „grob Teuffels spiel“ (WA 38, S.347,11) schien ihm im Falle der westfälischen Stadt so offenkundig, dass er auf die eigentliche Quelle dieser Entwicklungen, das „radikalreformatorische“ und „werkerisch-katholische“ Ethos der asketischen Heiligung („einen grauen rock anzihen, sawr sehen, fasten, den Kopff hengen, nicht gelt nehmen, nicht fleisch essen, eheweiber für gifft achten, weltliche herrschafft verdamlich halten, das schwert weg werffen“, WA 38, 347,26–29), eigens hinweisen zu müssen meinte. An dem theologisch von Rothmann geprägten Bekenntnis der Münsteraner kritisierte Luther, dass es die leibliche Abkunft Christi von Maria leugnete (vgl. auch MBW.T 7, 153,75 f) und die traditionelle Taufpraxis als „heidnisch ding“ (WA 38, 53,1) desavouierte. Da Luther in Münster nichts anderes als eine Folge der innerreformatorischen Devianz der ‚Schwärmer' sah, hatten die spektakulären Vorgänge in der westfälischen Metropole auch keine entscheidende Bedeutung für sein Bild des Täufertums im Ganzen.
Als die Wittenberger Theologen im Mai 1536 von Landgraf Philipp von Hessen um ein Gutachten zu der Frage gebeten wurden, wie mit außer Landes verwiesenen Täufern, die gegen ihren Eid heimlich zurückkehrten und ihre Agitation fortsetzten, zu verfahren sei (WABr 7, 417 f; MBW.T 7, Nr. 1740, 127), traten sie für eine strenge Verfahrenspraxis ein: Unbelehrbare, die die Chance, der täuferischen Irrlehre zu entsagen, ungenutzt ließen, seien zu bestrafen. Da die das „eusserlich leiblich regiment“ (MBW.T 7, Nr. 1748, hier: 151,20; ältere Edition: WA 50, 8–15) betreffenden Lehren der Täufer auf eine „zerstörung“ (MBW.T 7, 151,26; 152,29. 35. 41) der bestehenden Ordnung hinausliefen, sei die weltliche Obrigkeit verpflichtet, sie als „uffrur“ (S. 152,30) zu bekämpfen. In Bezug auf die „artickel“ der „widerteuffer“, die „geistlich sachen belangen“ (S. 153,73), also etwa Tauflehre, Christologie, Erbsündenlehre, „erleuchtung außer und wider gottes wort“ (S. 153,74) und Absonderung von der Gemeinde, ergab sich das Handlungsgebot der weltlichen Obrigkeit aus ihrer Verpflichtung, „offentliche gottslesterung, blasphemias und periuria“ (S. 153,78) zu wehren und zu bestrafen. In Anknüpfung an das spätantike römische Kaiserrecht erschien den Wittenbergern die Todesstrafe für die „halsstarrigen“ (S. 155,141) Wiedertäufer durchaus angemessen (S. 154,111–113; vgl. auch WATr 1, 436,10 f; WABr 5, 244,4 f), sowohl in Bezug auf die den politischen Aufruhr betreffenden weltlichen, als auch in Hinblick auf die falschen geistlichen Artikel. Freilich sollte immer zuerst versucht werden, die Irrgläubigen durch Belehrung und Vermahnung zum Widerruf zu bewegen. Die des Landes verwiesenen, gegen ihren Eid heimlich nach Hessen zurückkehrenden Täuferführer mit dem Schwert zu strafen, sei also legitim. Einer vereinzelten Äußerung, die Luther zwei Jahre später gegenüber dem Landgrafen tat, kann man allerdings entnehmen, dass der Landesverweis (WABr 8, 324,10 f) die von ihm praktisch empfohlene Höchststrafe darstellte.
In seinen letzten Lebensjahren hat sich Luther nur wenig mit den Täufern beschäftigt. Nachrichten über die mährischen Sabbatarier (WA 50, 312–337) dienten ihm lediglich als Vorwand für antijüdische Polemik, die sich an angeblicher Proselytenmacherei der Juden entzündete. Das eigentliche Phänomen der Austerlitzer Brüder interessierte den Wittenberger Reformator in keiner Weise. Verglichen mit den Schlüsseldokumenten der lutherischen Bekenntnisbildung, der Confessio Augusta (CA, BSLK 58,14; 63,8; 67,11; 71,2; 72,10) und der Konkordienformel (FC; BSLK 822,19 ff; 1393,26 ff), spielen explizit antitäuferische Lehraussagen in den für die Lehrtradition des Luthertums zentral wichtigen Lehrtexten des Wittenberger Reformators – seinem Bekenntnis (1528), dem Unterricht der Visitatoren (1528), den Schmalkaldischen Artikeln (1537/38) und den Katechismen (1529) – so gut wie keine Rolle (vgl. WA 26, 506,19 ff). Die Täufer repräsentierten für Luther ein vom römisch-katholischen und seinem eigenen prinzipiell verschiedenes Verständnis des Christentums („Totus ordo papistarum consistit in actione, anabaptistarum autem in passione, christianorum autem in neutro, sed tantum in semper credendo.“ WATr 1, 25,15–17 [1531]; vgl. WATr 1, 408,10 ff; Tr 2, 50,27 ff). Die Täufer waren für Luther ein Bestandteil jenes vom Teufel hervorgerufenen Syndroms der Schwärmerei (WABr 5, 274,6), das sich erstmals bei Karlstadt und Müntzer bemerkbar gemacht hatte. Sieht man von der problematischen häresiologischen Wertung einmal ab, so enthält diese Sicht doch die nicht unzutreffende Erkenntnis, dass „aus des Luthers Lere viel Rottengeister komen sind“ (WA 38, 339,28), mithin die magistralen Reformationen und ihre radikalen Kritiker historisch-genetisch engstens zusammengehören.
Werke
WA: Martin Luther, Werke. Kritische Gesamtausgabe (Weimarer Ausgabe); WABr – Briefwechsel; WATr – Tischreden; MBW.T Melanchthons Briefwechsel, Abt. Texte, Bd. 1 ff, Stuttgart-Bad Canstatt 1991 ff; BSLK Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, 3. Aufl.,Göttingen 1992.
Literatur
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Thomas Kaufmann